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Stand: 11.10.2010
Satzung der KVW Coburg e.V.
(auf der Grundlage der neuen Muster-Satzung der LVW Bayern e.V.)
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Betreuungsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen: „Deutsche Verkehrswacht, Kreisverkehrswacht Coburg e.V.“.
(2) Er wurde am 13.09.1951 gegründet und am 01.02.1952 in das Vereinsregister des Amtsgericht Coburg eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Coburg.
(4) Die Kreisverkehrswacht Coburg e.V. betreut das Gebiet der kreisfreien Stadt Coburg und das des Landkreises Coburg.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Förderung der
Verkehrssicherheit und die Verhütung von Unfällen im betreuten Bereich
unter Berücksichtigung des Umweltschutzes
durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und deren Gliederungen.
Als Mittel dazu dienen insbesondere:
• Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
• Fahrsicherheitsprogramme,
• Fortbildung und Schulung von Verkehrs-Sicherheits-Beauftragten und
sonst. Verkehrserziehern,
• Wahrnehmung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer, soweit sie
sich mit Themen im Sinne der Vereinszwecke befassen,
• Beratung von Behörden und Mitarbeit in öffentlichen Gremien,
• Öffentlichkeitsarbeit
• Heranführen von Jugendlichen an Verkehrssicherheitsarbeit durch Bildung einer
sachlich eigenverantwortlich in Selbstverwaltung organisierten und
rechtlich vom Verein getragenen Jugendgruppe.
Das Nähere regelt eine vom erweiterten Vorstand (§11) zu
erlassende „Jugendordnung“.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Eigenmitteln des Vereins und haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Ausgenommen davon sind Bezuschussungen.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2)Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
2.1 natürliche Personen (bei nicht voll geschäftsfähigen ist die Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters erforderlich),
2.2 juristische Personen,
insbesondere Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und
sonstige Vereinigungen.
(3) Fördernde Mitglieder können werden:
3.1 natürliche Personen,
3.2 juristische Personen,
insbesondere Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und
sonstige Vereinigungen.
(4)Über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß den Absätzen 2 und 3 entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§10).
Das Ergebnis ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen.
(5)Natürliche Personen, die sich um die Verkehrserziehung , die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand (§ 11) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Organe.
Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und
üben das aktive und passive Wahlrecht aus..
(2)Fördernde Mitglieder können in den Vereinsorganen beratende Funktion erhalten.
(3)Nicht volljährige Mitglieder können weder wählen noch gewählt werden.
Das gilt nicht für Wahlen der Organe einer sachlich eigenverantwortlich in Selbstverwaltung organisierten und rechtlich vom Verein getragenen Jugendgruppe.
(4) Ordentliche Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 haben einen Jahresbeitrag zu
entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und
der spätestens am 31. März des Jahres fällig ist.
(5)Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag an den Verein zu bezahlen.
Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge entsprechend ihren Finanzierungszusagen.
(6) Mitglieder der Jugendverkehrswacht sind beitragsfrei.
(7) Der Vorstand (§10) ist berechtigt, in begründeten Fällen den Beitrag eines
ordentlichen oder fördernden Mitglieds zu stunden,
der erweiterte Vorstand ( § 11) ihn zu ermäßigen oder zu erlassen.
(8) Beitragsbefreiungen oder ermäßigungen nach Abs. 5, 6 und 7 haben
keine Auswirkungauf die Wahrnehmung von Rechten, insbesondere die
des aktiven oder passiven Wahlrechts.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Zwecke zu unterstützen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod,
• durch Austritt,
• durch Ausschluss,
• bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer
Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.
(2)Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig;
die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens
bis 30. September des betreffenden Jahres zugegangen sein.
(3)Der Ausschluss kann erfolgen
3.1bei groben Verstößen gegen die Satzung,
3.2bei verbandsschädigendem Verhalten,
3.3bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahresbeiträgen,
3.4bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder bei einem Verhalten,
das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.
(4)Über einen ggf. gebotenen Ausschluss entscheidet - nach Anhörung des Betroffenen - der erweiterte Vorstand (§11).
Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung
geleisteter Beiträge.
(6)Eine Wiederaufnahme in den Verein ist frühestens nach einer Frist von
zwei Jahren (ab Bestandskraft des Ausschlusses) zulässig.
§ 7
Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.
(1)Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, erkennt die
Kreisverkehrswacht Coburg e.V. die Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V. als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefasste Beschlüsse durch.
(2)Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen,
regelt die Kreisverkehrswacht Coburg e.V. mit den dafür Verantwortlichen,
insbes. den einschlägigen Behörden, Körperschaften usw. in eigener Zuständigkeit.
(3)Für überregionale Angelegenheiten schaltet die Kreisverkehrwacht Coburg e.V.
die Landesverkehrswacht Bayern e.V. ein.
(4)Die Kreisverkehrswacht Coburg e.V. legt der Landesverkehrswacht Bayern e.V. jährlich Protokollabschriften über ihre Mitgliederversammlung, die Geschäfts- und Kassenberichte sowie auf Anforderung die Geschäfts- und Kassenbücher vor.
Die Vorlage erfolgt spätestens zwei Monate nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
(5)Die Landesverkehrswacht Bayern e.V. ist berechtigt, die Buchführung und Kasse der Kreisverkehrswacht Coburg e.V. selbst oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Die überörtlichen Prüfungen sollen möglichst am Sitz des Vereins bzw. in der Geschäftsstelle des Vereins stattfinden.
§ 8
Organe
(1)Die Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung,
1.2 der geschäftsführende Vorstand,
1.3 der erweiterte Vorstand (Beirat).
(2)Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen
Zwecke durch.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wählt
- den geschäftsführenden Vorstand,
- bis zu 5 Beiräte zum erweiterten Vorstand (§11 Abs. 2),
- die Rechnungsprüfer (§12)
- sowie den Jugendleiter;
nimmt die Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des geschäftsführenden Vorstands entgegen und
beschließt über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
sowie über die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2)Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied sowie jedes Mitglied des erweiterten Vorstands (§11) hat eine (1) Stimme.
(4)Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom geschäftsführenden Vorstand durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden schriftlichen Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Nicht volljährige Mitglieder der Jugendverkehrswacht werden im Rahmen der Jugendarbeit (schriftlich, mündl./pers., email, bei den monatl. Versammlungen oder auf andere geeignete Weise ) geladen.
(5)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
(6)Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens sieben (7) Tage vor dem Versammlungstag dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Versammlung selbst, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
(7)Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer enthalten und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands vorsehen.
(8)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(9)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der geschäftsführende Vorstand
(1)Der (geschäftsführende) Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender,
- zwei gleichberechtigte Stellvertreter,
- Schatzmeister
- Schriftführer.
Die Ämter des Schatzmeisters und des Schriftführers können auch in Personalunion durch einen Geschäftsführer wahrgenommen werden.
(2)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Alleinvertretungsberechtigter)
und die Stellvertreter (gemeinsam).
(3)Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen wird und kein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied eine
(geheime) Wahl beantragt.
(4)Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt; im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann die erweiterte Vorstandschaft einen Nachfolger wählen. Die Nachwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die die Wahl bestätigen muss. Erfolgt keine Bestätigung, muss die Mitgliederversammlung das neue Vorstandsmitglied unmittelbar wählen. In diesem Fall ist die Wahl automatisch Tagesordnungspunkt. Das neue gewählte Vorstandsmitglied übt sein Amt bis zu den allgemeinen, neuen Wahlen aus. Für den Wahlmodus gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
(5)Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
(6) Die Ladung zu Sitzungen kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands einzuberufen.
(8)Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands.
Er ist in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung weder der Mitgliederversammlung noch dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind.
(9)Der Schatzmeister bzw. der Geschäftsführer leitet die gesamten Finanz- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die, den Bedürfnissen des Vereins und die, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Bücher und Karteien zu führen. Er führt das Verzeichnis der Mitglieder des Vereins.
Auszahlungen darf er nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters tätigen.
Er übt die Aufsicht über die Führung der „Jugendkasse“ gem. der Kassenordnung vom 11.10.2010 - in der jeweils aktuellen Fassung aus.
(10)Der Schriftführer bzw. der Geschäftsführer hat über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes jeweils Niederschriften zu fertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
Die Niederschriften sind 10 Jahre aufzubewahren.
(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten.
Hierüber, sowie über die Höhe einer entsprechenden Aufwandsentschädigung entscheidet der erweiterte Vorstand (§11). Bei Beschlussfassungen über Aufwandsentschädigungen sind von dem möglichen Beschluss begünstigte Mitglieder nicht stimmberechtigt.
Der erweiterte Vorstand
(1)Mitglieder des erweiterten Vorstands sind:
1.1 die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
1.2 der Jugendleiter,
1.3 Ehrenmitglieder,
1.4 der Beirat.
(2) Der Beirat ist ein sachverständiges Gremium zur Unterstützung der Vorstandsarbeit.
Er besteht aus natürlichen Personen, die Fachkenntnisse und Erfahrungen im
Verkehrswesen haben.
Bis zu 5 Beiräte können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Zusätzliche Beiräte (z.B. Jugendsprecher, Einsatzleiter, …) können von der
erweiterten Vorstandschaft für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode
bestellt (kooptiert) werden.
Deren vorzeitige Entpflichtung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft; der Betroffene hat dabei kein Stimmrecht.
(3) Beiräte müssen nicht Mitglied der Kreisverkehrswacht Coburg e.V. sein.
(4) Die Zahl der Beiratsmitglieder soll insgesamt 10 Personen nicht übersteigen.
Die Mitgliederversammlung ist über die Zusammensetzung des Beirates zu informieren.
Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der geschäftsführende
Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellen.
(5) Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es:
den geschäftsführenden Vorstand bei der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten.
Außerdem ist er für die Nachwahl eines während der Amtsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands nach § 10 Abs. 4 und für die Bestimmung eines kommissarischen Rechnungsprüfers nach § 12 Abs. 2 zuständig.
Er legt das Grundsatzprogramm der Verkehrswachtsarbeit fest und beschließt über die Verteilung der Mittel, die für den gesamten Tätigkeitsbereich bestimmt sind.
Er trifft die Entscheidungen nach
§ 4 Abs. 5 (Ehrenmitgliedschaft) und
§ 10 Abs. 11 (Aufwandsentschädigung) – diese jedoch mindestens mit den Stimmen von 2/3 seiner jeweils satzungsmäßigen Mitglieder -
und wählt die Delegierten für die Mitgliederversammlung der Landesverkehrswacht Bayern e.V. .
(6)Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft finden grundsätzlich zeitgleich mit den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes statt und werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter bzw. einem anderen, von der geschäftsführenden Vorstandschaft beauftragten Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft, einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mündlich, grundsätzlich am Ende einer Sitzung für die nächst folgende(n).
(7)Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine (1) Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegenbenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(8)Die Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft sind verbindlich.
(9) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen (§10 Abs. 10),
das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und
allen Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft zugeleitet werden soll.
§ 12
Rechnungsprüfer
(1)Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier (4) Jahren zwei Rechnungsprüfer,
die dem geschäftsführenden Vorstand (§10) nicht angehören dürfen;
dem erweiterten Vorstand (§ 11) nicht angehören sollen.
(2)Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestimmt die erweiterte Vorstandschaft
für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.
(3)Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters bzw. Geschäftsführers hinsichtlich der Finanz- und Kassenverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Zu diesem Zweck sind den Kassenprüfern alle erforderlichen Unterlagen und Belege vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen.
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zugeben und sich dieser gegenüber auch hinsichtlich der Entlastung des Vorstands zu äußern.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Im Fall der Beschlussunfähigkeit entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung, die jedoch nicht vor Ablauf eines Monats einberufen werden kann, mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Bayern e.V. oder an den Freistaat Bayern oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
(3) Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Kommt eine Entscheidung i.S. Abs. 2 nicht zustande, fällt das verbleibende Vermögen an die Landesverkehrswacht Bayern e.V.
§ 14
Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. 11.2010 beschlossen und
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 24. 01. 2011 in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung der Kreisverkehrswacht Coburg e.V.
vom 20.11.1998 i.d.F. vom 25.04.2008.
Coburg, den 12. November 2010
Klaus-Dieter Zerwes Siegfried Mühldorfer
1. Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender